Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der Wohnung können Sie nur geltend machen, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Für Arbeitszimmer, die außerhalb der Wohnung liegen, gilt diese Einschränkung nicht. Sie können die anteilige Miete, anteilige Nebenkosten und Kosten für die Ausstattung wie Teppich oder Tapeten geltend machen. Liegt das Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie, berücksichtigt das Finanzamt beispielsweise auch anteilige Finanzierungs-Kosten, Grundsteuer oder Reparatur-Kosten.